AGBs
Eva Christina Becker
events | konzepte | hochzeiten
Eva Christina Becker
Stadtweg 8
57080 Siegen
Mobil: 0175 / 43 40 871
www.evachristinabecker.de/
hallo@evachristinabecker.de
St.-Nr. 342 | 5015 | 2529
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, die eva christina becker events | konzepte | hochzeiten, vertreten durch Eva Christina Becker [Inhaberin], im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vertragspartner erbringt. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung, welche bei Vertragsschluss übergeben und zur Kenntnis genommen wurden. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als „Auftraggeber“ und eva christina becker events | konzepte | hochzeiten als „Agentur“ bezeichnet. Im Falle einer Hochzeitsplanung verstehen sich beide Brautleute als unsere Auftraggeber und haften gesamtschuldnerisch.
1.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] sind Bestandteil aller Auftragserteilungen und Verträge, die der Auftraggeber mit der Agentur schließt. Diese gelten auch bei wiederkehrenden Geschäften, auch wenn sie nicht jedesmal ausdrücklich vereinbart werden. Widersprüchliche oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diesen ausdrücklich und schriftliche zugestimmt wird. Gegenteiligen Erklärungen des Auftraggebers bezüglich der Wirksamkeit seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3
Angestellte und Vertreter der Agentur sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser AGB hinausgehen. Erweiterungen oder Veränderungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebote / Kostenvoranschläge / Verträge
2.1
Die Angebote der Agentur sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Für die Bindung an das Angebot gilt § 147 BGB. Die Preisbindung beträgt maximal zwei Wochen ab Angebotsdatum.
2.2
Gleiches [siehe Punkt 2.1] gilt für Kostenvoranschläge.
2.3
Für Art und Umfang, der von der Agentur zu erbringenden Leistungen, ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene, vertragliche Vereinbarung gemäß dem Angebot und diesen AGB maßgeblich. Das Vertragsverhältnis umfasst, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, entweder Organisationsdienstleistungen für eine Veranstaltung bzw. eine Beratung oder Organisations- und Durchführungsdienstleistungen im Rahmen einer Geschäftspartnerbetreuung für einen Auftraggeber. Die Agentur erbringt lediglich Dienstleistungen und schuldet keinen Werkerfolg.
2.4
Vertrags- bzw. Angebotsänderungen nach Vertrags- bzw. Angebotsunterzeichnung haben nur Gültigkeit, wenn Sie in Schriftform – seitens beider Geschäftspartner – abgegeben werden.
§ 3 Preise
3.1
Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Einzelleistungen berechnet.
3.2
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von der Agentur durchgeführten Leistungen als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3
Preise verstehen sich inklusive der bei Vertragsabschluss gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
3.4
Die Agentur behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen, eintreten. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Agentur diese nachweisen. Werden die im Vertrag vereinbarten Preise um mehr als 15 % überstiegen, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Vergütung
4.1
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern das Datum des Zahlungseinganges auf dem Konto der Agentur maßgebend. Alle Zahlungen sind effektiv ohne Abzüge in der angegebenen Währung zu leisten.
4.2
So weit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Agentur entweder als Vorauskasse oder sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge auf das Geschäftskonto der Agentur zu zahlen. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.
4.3
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB [§§ 247, 286, 288 Abs. 1 BGB]. berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.4
Rechnungsbeträge für Einzelleistungen sowie Recherchearbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung gegen Vorauskasse zu zahlen. Die Zahlung ist fällig, unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat [Dienstleistung ohne Erfolgsgewähr gem. § 611 BGB].
4.5
Bei der Beauftragung einer Fullservice-Leistung ist der vereinbarte Rechnungsbetrag – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in insgesamt 3 Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50 % der vereinbarten Leistungspauschale und ist unmittelbar nach der Auftragserteilung und Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Die zweite Rate über weitere 30 % des Gesamtrechnungsbetrages sind bis spätestens zur Hälfte der Gesamtvertragslaufzeit [Auftragserteilung bis Veranstaltungstermin] auf das Konto der Agentur zu überweisen. Die restlichen 20 % müssen mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf dem Geschäftskonto der Agentur eingegangen sein. Nach Auftragserteilung und Vertragsunterzeichnung wird die Agentur dem Auftraggeber eine Rechnung zusenden, die den Auftraggeber über Höhe sowie Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung informiert. Eventuell vereinbarte Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber in gesonderten Rechnungen durch die Agentur berechnet. Die Zahlungen sind jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
4.6
Die in Rechnung gestellten Vergütungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber erhoben wird.
4.7
Die Agentur hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von der Agentur zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.
4.8
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, treten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein [§§ 615, 293 ff. BGB].
§ 5 Sonstige Pflichten
5.1
Der Auftraggeber hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen oder Geschäftspartnerbetreuungen.
5.2
Die Anmeldung von Künstlerdarbietungen bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers.
5.3
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden. Der Agentur stehen in diesem Fall die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.
§ 6 Leistungsausführung / Eigentumsvorbehalt
6.1
Die von der Agentur erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten gegenständlichen Auftrages / Vertrages unser Eigentum. Dies gilt insbesondere für geistiges Eigentum. Die Auftraggeber sind insbesondere nicht berechtigt, die von uns erstellten Pläne und Ideen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwirklichen, sofern nicht alle offenen Rechnungen vollständig bezahlt sind.
6.2
Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass innerhalb des geschlossenen Vertrages ausschließlich Beratungs-, Organisationsund Unterstützungsleistungen erbracht werden. Ein entsprechender Erfolg kann nicht versprochen werden [siehe auch unter 2.3 und 4.4].
6.3
Weiterhin nehmen die Auftraggeber zur Kenntnis, dass die Agentur mit den gebuchten Dienstleistern [z.B. Restaurantbetreibern, Musikbands, Floristen,] keine eigenen Verträge für die jeweilige Veranstaltung abschließt, sondern die Agentur lediglich als Vermittler zwischen dem Auftraggeber und den Dienstleistern agiert. Die einzelnen Verträge kommen ausschließlich zwischen Auftraggeber und den vermittelten Dienstleistern zustande. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Agentur für Schlechterfüllungen durch die Dienstleister nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Die Auftraggeber erteilen der Agentur jedoch die Befugnis [§ 167 BGB], die Verträge und organisatorische Absprachen im Auftrag des Auftraggebers mit dessen Vertragspartnern bis zur Vertragsunterzeichnung vorzubereiten.
§ 7 Beanstandung / Mängel
7.1
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich ab Leistungserbringung bzw. Lieferung schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen.
7.2
Nacherfüllung geht sonstigen Gewährleistungsansprüchen vor.
7.3
Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Agentur ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Agentur die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt des Auftraggebers vom Gesamtvertrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung von der Agentur erheblich ist. Es gilt im Übrigen § 9 dieser AGB.
§ 8 Gewährleistung / Haftung
8.1
Wir übernehmen Gewährleistung für unsere Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungsansprüche sind allerdings ausgeschlossen, sofern gegen unsere Pläne oder ausdrückliche Anweisung verstoßen wurde, aber auch bei fehlerhafter Auftragsausführung durch Dritte. Gleiches gilt für Fehler, die auf Informationen, Empfehlungen und Weisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind.
8.2
Für Schäden des Auftraggebers haften wir grundsätzlich nur dann, wenn der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen
8.3
Für Schäden des Auftraggebers, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner im Rahmen des zu organisierenden Events zugefügt werden, haftet die Agentur nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur im Auftrag des Auftraggebers mit dessen Vertragspartnern organisatorische Absprachen getroffen hat.
8.4
Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Fristlose Kündigung / Rücktritt / Höherer Gewalt etc.
9.1
Grundsätzlich haben die Auftraggeber das Recht, vom geschlossenen Vertrag zu nachstehenden Konditionen zurückzutreten:
1. Ein Vertragsrücktritt ist nicht bei einer Einzelleistung möglich. Hier ist der vereinbarte Pauschalpreis, auch bei Verzicht auf die von der Agentur zu erbringende Leistung, zur Gänze zu bezahlen.2. Im Falle des Rücktritts bei einer Fullservice-Leistung richtet sich die Stornogebühr nach dem bekanntgegebenen Veranstaltungstermin. Bis 12 Wochen vor dem angegebenen Termin beträgt die Stornogebühr 50%, bis 8 Wochen vor dem Termin 75 %, bis 6 Wochen vor dem Termin 90% und ab Stornierung kürzer als 30 Tage vor dem Termin 100% vom vereinbarten Bruttopreis.
9.2
Während der vereinbarten Laufzeit sind beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein solch wichtiger Grund [§ 626 BGB] liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber bzw. die Agentur
1. auch nach Abmahnung oder Fristsetzung keine Zahlungen oder Leistungen mehr erbringt,
2. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,
3. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Vertragspartners beantragt ist oder eröffnet wird,
4. im Falle des Todes des Auftraggebers oder der Agenturinhaberin.
9.3
Dienstleistungen, die die Agentur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung bereits erbracht hat, müssen der Agentur in voller Höhe vergütet werden. Auch Aufwendungen, die die Agentur im Hinblick auf die Veranstaltung bereits getätigt hat, sind zu vergüten. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich die Agentur vor.
9.4
Wenn die Agentur und/oder der Auftraggeber aufgrund von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen [ einschließlich aber nicht begrenzt auf Naturkatstrophen, Umweltkatastrophen, Dürre, andere außergewöhnliche Wetter-bedingungen, Epidemien, Pandemien, Quarantänemaßnahmen, Schließung von Grenzen, Abriegelung von geographischen Gebieten, Lebensmittelknappheit oder –rationierung, Verkehrsbedingungen, Unterbrechung des Währungshandels, Streiks, Aussperrungen und ungeachtet, ob es die Höhere Gewalt und/oder die anderen außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren ] daran gehindert sind oder wesentlich daran gehindert werden, ihre Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, dann sind sowohl die Agentur als auch der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Weder die Agentur noch der Auftraggeber haften in diesem Falle für die Nichterfüllung des Vertrages. Im Falle von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Umständen ist die Agentur zudem berechtigt, alle Beträge zu behalten, die an die Agentur durch den Auftraggeber bezahlt worden sind.
§ 10 Überlassene Unterlagen
10.1
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen [z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.] behält sich die Agentur ihr Eigentums- und Urheberrecht vor.
10.2
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Agentur erteilt dem Auftraggeber ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
10.3
Soweit der Auftraggeber das Angebot der Agentur nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, behält sich die Agentur vor, ihre Unterlagen unverzüglich nach Ablauf der Frist zurückzuverlangen.
§ 11 Datenverarbeitung / Verwendung von Bild- und Referenzmaterial
11.1
Alle der Agentur durch den Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich durch die Agentur behandelt und nur intern verwendet oder gegenüber Dritten lediglich zum Zwecke der Durchführung des gemeinsam geschlossenen Vertrages offengelegt oder weitergeleitet.
11.2.
Durch die Agentur selbst erstelltes oder von dem Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bild- und Referenzmaterial dürfen für Marketingzwecke z.B. Internetseiten, Flyern, Zeitungen etc. veröffentlicht werden.
11.3
Bild- und Referenzmaterial im Internet, in Flyern, in Präsentation auf CD / DVD können in Farbe und Form von der Wirklichkeit geringfügig abweichen.
11.4
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass die Rechte Dritter sowie Rechtsvorschriften oder Copyrights, durch die an die Agentur gelieferten Daten, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung von Rechtsvorschriften oder Urheberrechten aufgrund von ihm zur Verfügung gestellten Daten entstehen.
§ 12 Rechtswahl / Gerichtsstand
12.1
eva christina becker events | konzepte | hochzeiten – wird von der Inhaberin Eva Christina Becker betrieben und hat ihren Sitz in der Stadtweg 8, 57080 Siegen. / DE
12.2
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Siegen / DE.
12.3
Die vertraglichen Vereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, die eva christina becker events | konzepte | hochzeiten, vertreten durch Eva Christina Becker [Inhaberin], im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vertragspartner erbringt. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung, welche bei Vertragsschluss übergeben und zur Kenntnis genommen wurden. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als „Auftraggeber“ und eva christina becker events | konzepte | hochzeiten als „Agentur“ bezeichnet.
1.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] sind Bestandteil aller Auftragserteilungen und Verträge, die der Auftraggeber mit der Agentur schließt. Diese gelten auch bei wiederkehrenden Geschäften, auch wenn sie nicht jedesmal ausdrücklich vereinbart werden. Widersprüchliche oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diesen ausdrücklich und schriftliche zugestimmt wird. Gegenteiligen Erklärungen des Auftraggebers bezüglich der Wirksamkeit seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3
Angestellte und Vertreter der Agentur sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser AGB hinausgehen. Erweiterungen oder Veränderungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebote / Kostenvoranschläge / Verträge
2.1
Die Angebote der Agentur sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Für die Bindung an das Angebot gilt § 147 BGB. Die Preisbindung beträgt maximal zwei Wochen ab Angebotsdatum.
2.2
Gleiches [siehe Punkt 2.1] gilt für Kostenvoranschläge.
2.3
Für Art und Umfang, der von der Agentur zu erbringenden Leistungen, ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene, vertragliche Vereinbarung gemäß dem Angebot und diesen AGB maßgeblich. Das Vertragsverhältnis umfasst, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, entweder Organisationsdienstleistungen für eine Veranstaltung bzw. eine Beratung oder Organisations- und Durchführungsdienstleistungen im Rahmen einer Geschäftspartnerbetreuung für einen Auftraggeber. Die Agentur erbringt lediglich Dienstleistungen und schuldet keinen Werkerfolg.
2.4
Vertrags- bzw. Angebotsänderungen nach Vertrags- bzw. Angebotsunterzeichnung haben nur Gültigkeit, wenn Sie in Schriftform – seitens beider Geschäftspartner – abgegeben werden.
§ 3 Preise
3.1
Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Einzelleistungen berechnet.
3.2
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von der Agentur durchgeführten Leistungen als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3
Preise verstehen sich inklusive der bei Vertragsabschluss gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
3.4
Die Agentur behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen, eintreten. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Agentur diese nachweisen. Werden die im Vertrag vereinbarten Preise um mehr als 15 % überstiegen, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Vergütung
4.1
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern das Datum des Zahlungseinganges auf dem Konto der Agentur maßgebend. Alle Zahlungen sind effektiv ohne Abzüge in der angegebenen Währung zu leisten.
4.2
So weit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Agentur entweder als Vorauskasse oder sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge auf das Geschäftskonto der Agentur zu zahlen. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.
4.3
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB (§§ 247, 286, 288 Abs. 2 BGB). berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.4
Rechnungsbeträge für Einzelleistungen sowie Recherchearbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung gemäß ausgewiesener Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlung ist fällig, unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat [Dienstleistung ohne Erfolgsgewähr gem. § 611 BGB].
4.5
Bei der Beauftragung einer Fullservice-Leistung ist der vereinbarte Rechnungsbetrag – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in insgesamt 3 Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50 % der vereinbarten Leistungspauschale und ist unmittelbar nach der Auftragserteilung und Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Die zweite Rate über weitere 30 % des Gesamtrechnungsbetrages sind bis spätestens zur Hälfte der Gesamtvertragslaufzeit [Auftragserteilung bis Veranstaltungstermin] auf das Konto der Agentur zu überweisen. Die restlichen 20 % müssen mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf dem Geschäftskonto der Agentur eingegangen sein. Nach Auftragserteilung und Vertragsunterzeichnung wird die Agentur dem Auftraggeber eine Rechnung zusenden, die den Auftraggeber über Höhe sowie Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung informiert. Eventuell vereinbarte Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber in gesonderten Rechnungen durch die Agentur berechnet. Die Zahlungen sind jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
4.6
Die in Rechnung gestellten Vergütungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber erhoben wird.
4.7
Die Agentur hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von der Agentur zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.
4.8
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, treten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein [§§ 615, 293 ff. BGB].
§ 5 Sonstige Pflichten
5.1
Der Auftraggeber hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen oder Geschäftspartnerbetreuungen.
5.2
Die Anmeldung von Künstlerdarbietungen bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers.
5.3
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden. Der Agentur stehen in diesem Fall die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.
§ 6 Leistungsausführung / Eigentumsvorbehalt
6.1
Die von der Agentur erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten gegenständlichen Auftrages / Vertrages unser Eigentum. Dies gilt insbesondere für geistiges Eigentum. Die Auftraggeber sind insbesondere nicht berechtigt, die von uns erstellten Pläne und Ideen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwirklichen, sofern nicht alle offenen Rechnungen vollständig bezahlt sind.
6.2
Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass innerhalb des geschlossenen Vertrages ausschließlich Beratungs-, Organisationsund Unterstützungsleistungen erbracht werden. Ein entsprechender Erfolg kann nicht versprochen werden [siehe auch unter 2.3 und 4.4].
6.3
Weiterhin nehmen die Auftraggeber zur Kenntnis, dass die Agentur mit den gebuchten Dienstleistern [z.B. Restaurantbetreibern, Musikbands, Floristen,] keine eigenen Verträge für die jeweilige Veranstaltung abschließt, sondern die Agentur lediglich als Vermittler zwischen dem Auftraggeber und den Dienstleistern agiert. Die einzelnen Verträge kommen ausschließlich zwischen Auftraggeber und den vermittelten Dienstleistern zustande. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Agentur für Schlechterfüllungen durch die Dienstleister nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Die Auftraggeber erteilen der Agentur jedoch die Befugnis [§ 167 BGB], die Verträge und organisatorische Absprachen im Auftrag des Auftraggebers mit dessen Vertragspartnern bis zur Vertragsunterzeichnung vorzubereiten.
§ 7 Beanstandung / Mängel
7.1
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich ab Leistungserbringung bzw. Lieferung schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen.
7.2
Nacherfüllung geht sonstigen Gewährleistungsansprüchen vor.
7.3
Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Agentur ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Agentur die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt des Auftraggebers vom Gesamtvertrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung von der Agentur erheblich ist. Es gilt im Übrigen § 9 dieser AGB.
§ 8 Gewährleistung / Haftung
8.1
Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein andere der in Satz 1 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern gegen unsere Pläne oder ausdrückliche Anweisung verstoßen wurde, aber auch bei fehlerhafter Auftragsausführung durch Dritte. Gleiches gilt für Fehler, die auf Informationen, Empfehlungen und Weisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind.
8.2
Für Schäden des Auftraggebers haften wir grundsätzlich nur dann, wenn der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen
8.3
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
8.4
Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Fristlose Kündigung / Rücktritt / Höherer Gewalt etc.
9.1
Grundsätzlich haben die Auftraggeber das Recht, vom geschlossenen Vertrag zu nachstehenden Konditionen zurückzutreten:
1. Ein Vertragsrücktritt ist nicht bei einer Einzelleistung möglich. Hier ist der vereinbarte Pauschalpreis, auch bei Verzicht auf die von der Agentur zu erbringende Leistung, zur Gänze zu bezahlen.2. Im Falle des Rücktritts bei einer Fullservice-Leistung richtet sich die Stornogebühr nach dem bekanntgegebenen Veranstaltungstermin. Bis 8 Wochen vor dem angegebenen Termin beträgt die Stornogebühr 60%, bis 6 Wochen vor dem Termin 80 %, bis 2 Wochen vor dem Termin 90% und ab Stornierung kürzer als 14 Tage vor dem Termin 100% vom vereinbarten Bruttopreis.
9.2
Während der vereinbarten Laufzeit sind beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein solch wichtiger Grund [§ 626 BGB] liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber bzw. die Agentur
1. auch nach Abmahnung oder Fristsetzung keine Zahlungen oder Leistungen mehr erbringt,
2. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,
3. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Vertragspartners beantragt ist oder eröffnet wird,
4. im Falle des Todes des Auftraggebers oder der Agenturinhaberin.
9.3
Dienstleistungen, die die Agentur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung bereits erbracht hat, müssen der Agentur in voller Höhe vergütet werden. Auch Aufwendungen, die die Agentur im Hinblick auf die Veranstaltung bereits getätigt hat, sind zu vergüten. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich die Agentur vor.
9.4
Wenn die Agentur und/oder der Auftraggeber aufgrund von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen [ einschließlich aber nicht begrenzt auf Naturkatstrophen, Umweltkatastrophen, Dürre, andere außergewöhnliche Wetter-bedingungen, Epidemien, Pandemien, Quarantänemaßnahmen, Schließung von Grenzen, Abriegelung von geographischen Gebieten, Lebensmittelknappheit oder –rationierung, Verkehrsbedingungen, Unterbrechung des Währungshandels, Streiks, Aussperrungen und ungeachtet, ob es die Höhere Gewalt und/oder die anderen außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren ] daran gehindert sind oder wesentlich daran gehindert werden, ihre Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, dann sind sowohl die Agentur als auch der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Weder die Agentur noch der Auftraggeber haften in diesem Falle für die Nichterfüllung des Vertrages. Im Falle von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Umständen ist die Agentur zudem berechtigt, alle Beträge zu behalten, die an die Agentur durch den Auftraggeber bezahlt worden sind.
§ 10 Überlassene Unterlagen
10.1
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen [z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.] behält sich die Agentur ihr Eigentums- und Urheberrecht vor.
10.2
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Agentur erteilt dem Auftraggeber ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
10.3
Soweit der Auftraggeber das Angebot der Agentur nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, behält sich die Agentur vor, ihre Unterlagen unverzüglich nach Ablauf der Frist zurückzuverlangen.
§ 11 Datenverarbeitung / Verwendung von Bild- und Referenzmaterial
11.1
Alle der Agentur durch den Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich durch die Agentur behandelt und nur intern verwendet oder gegenüber Dritten lediglich zum Zwecke der Durchführung des gemeinsam geschlossenen Vertrages offengelegt oder weitergeleitet.
11.2.
Durch die Agentur selbst erstelltes oder von dem Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bild- und Referenzmaterial dürfen für Marketingzwecke z.B. Internetseiten, Flyern, Zeitungen etc. veröffentlicht werden.
11.3
Bild- und Referenzmaterial im Internet, in Flyern, in Präsentation auf CD / DVD können in Farbe und Form von der Wirklichkeit geringfügig abweichen.
11.4
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass die Rechte Dritter sowie Rechtsvorschriften oder Copyrights, durch die an die Agentur gelieferten Daten, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung von Rechtsvorschriften oder Urheberrechten aufgrund von ihm zur Verfügung gestellten Daten entstehen.
§ 12 Rechtswahl / Gerichtsstand
12.1
eva christina becker events | konzepte | hochzeiten – wird von der Inhaberin Eva Christina Becker betrieben und hat ihren Sitz in der Stadtweg 8, 57080 Siegen. / DE
12.2
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Siegen / DE.
12.3
Die vertraglichen Vereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.